Anordnung über die Ordnung in den Grenzgebieten und

den  Seegewässern der Deutschen Demokratischen Republik

 

                                                            Grenzordnung

 

               

vom 25. März 1983

              geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 11. November 1983 (GBl. I S. 308)

 

Auf der Grundlage des § 40 des Grenzgesetzes vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 11 S.197) und des § 19 der Grenzverordnung vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 11 S. 203) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes  angeordnet:                   

                                                                     

                                                                     I. Abschnitt

                                                            Allgemeine Bestimmungen

                                                                           § 1

                                                            Arbeiten im Schutzstreifen

 

(1) Die Erlaubnis zur Durchführung von Feld, Wald und anderen volkswirtschaftlichen Arbeiten im Schutzstreifen gemäß § 7 der Grenzverordnung erteilt der zuständige Kommandeur der Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Grenztruppen der DDR genannt). Die Erlaubnis ist in der Regel 4 Tage vor Beginn der Woche, in der die Arbeiten durchgeführt werden, zu beantragen.                                     

(2) Die Durchführung von Arbeiten im Schutzstreifen, außerhalb geschlossener Ortschaften ist grundsätzlich in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet: Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Kommandeurs der Grenztruppen der DDR.                                     

(3) Das Mitführen von Zugmitteln, Fahrzeugen aller Art und Arbeitsgeräten in den Schutzstreifen ist in dem für die durchzuführenden Arbeiten unerläßlichen Umfang gestattet: Fahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsgeräte sind nach Einstellung bzw. Beendigung; der Arbeiten auf den von den Leitern der Betriebe oder Einrichtungen mit Zustimmung des zuständigen Kommandeurs der Grenztruppen der DDR festgelegten Plätzen, in der Regel außerhalb des Schutzstreifens und gegen  unberechtigte Benutzung gesichert abzustellen.                                     

(4) Der Anbau hochwachsender land- und forstwirtschaftlicher  Kulturen, die Einrichtung von Weideplätzen sowie die Errichtung von Stroh und Heuschabern im Schutzstreifen bedarf der Zustimmung des zuständigen Kommandeurs der Grenztruppen der DDR. Für den Weideauftrieb von Tieren im Schutzstreifen  sind ausbruchsichere Koppeln  zu errichten.              

                                                     

                                                                       § 2

 

 Tauchsport und Unterwasserarbeiten

 

 (1) In den Grenzgewässern im Schutzstreifen ist das Tauchen  mit Tauchgeräten aller Art und das Fotografieren und Filmen  unter Wasser grundsätzlich nicht zulässig.                                     

(2) In den Seegewässern außerhalb der Grenzzone ist das Tauchen mit Tauchgeräten, einschließlich Tauchanzügen, nur in  den durch den Chef der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei Rostock freigegebenen Gebieten und mit registrierten Tauchgeräten gestattet.

(3) Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze l und 2 können durch den Chef der zuständigen Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei gestattet werden.          

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Unterwasserarbeiten, die durch staatliche Organe und dazu berechtigte Betriebe durchgeführt werden. Vor Aufnahme dieser Unterwasserarbeiten ist die Zustimmung des zuständigen Kommandeurs der Grenztruppen der DDR einzuholen: Notwendige Sofortmaßnahmen zur Rettung von Menschenleben, zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen und zur Beseitigung anderer Gefahren und Störungen können unabhängig von der vorherigen Zustimmung des zuständigen Kommandeurs der Grenztruppen der  DDR durchgeführt wenden: Sie sind diesem unverzüglich zu melden.

 

                                                                 § 3

 

                                            Foto, Film und Fernsehaufnahmen

 

(1) Foto, Film, Fernsehaufnahmen, andere bildliche Darstellungen und Rundfunkaufnahmen im Schutzstreifen sowie von militärischen Objekten, Grenzübergangsstellen und anderen Kontrolleinrichtungen im Grenzgebiet bedürfen der Erlaubnis. der Hauptabteilung Presse des Ministeriums für Nationale Verteidigung. Die Erlaubnis ist grundsätzlich spätestens 14 Tage vorher zu beantragen;                                     

(2) Private Foto und Filmaufnahmen im Schutzstreifen innerhalb  von Ortschaften sind gestattet. Militärische Objekte, Grenzübergangsstellen und Grenzsicherungsanlagen dürfen dabei  nicht aufgenommen werden.    

              

                                                                    § 4

             

                                         Vermessungs- und topographische Arbeiten

 

 Die Durchführung von Vermessungs- und topographischen Arbeiten  sowie die Anfertigung von Skizzen im Schutzstreifen bedürfen  der Zustimmung des zuständigen Kommandeurs der Grenztruppen der DDR.    

         

                                                                   § 5

                                             

                                                  Jagden und Sportschießen

 

(1) Das Sportschießen mit patronierter Munition im Schutzstreifen ist nicht zulässig.                   

(2) Die Durchführung von Jagden und Sportschießen mit patronierter Munition in der Sperrzone bedarf der Erlaubnis des Leiters des zuständigen Volkspolizei-Kreisamtes. Anträge sind spätestens 14 Tage vor Beginn der Jagd bzw. des Sportschießens einzureichen.                                     

(3) Die Lagerung und Aufbewahrung von Jagd und Sportwaffen sowie patronierter Munition im Schutzstreifen und in der Sperrzone ist grundsätzlich nicht gestattet. Bei der Erteilung  der Erlaubnis gemäß Abs. 2 kann eine kurzfristige Aufbewahrung von Jagd und Sportwaffen sowie patronierter Munition in der Sperrzone gestattet werden.                                     

(4) Bei der Durchführung von Jagden darf nicht in Richtung Schutzstreifen bzw. Staatsgrenze geschossen werden: Eine Verfolgung des Wildes in den Schutzstreifen hinein oder auf das Hoheitsgebiet des benachbarten Staates ist nicht zulässig.                   

       

                                                                   § 6

 

                                                              Sprengmittel

 

Die Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln im Schutzstreifen und in der Sperrzone ist grundsätzlich nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet der Chef der zuständigen Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei.  

           

 

                                                                    § 7

 

                                                            Veranstaltungen

 

(1) Veranstaltungen im Schutzstreifen, in der Sperrzone und in den Seegewässern der Deutschen Demokratischen Republik sind erlaubnispflichtig.                                     

(2) Die Erlaubnis ist, soweit andere Rechtsvorschriften keine längere Frist festlegen, mindestens 14 Tage vor der Durchführung der Veranstaltung durch den Veranstalter oder einen von ihm beauftragten Verantwortlichen schriftlich zu beantragen für:                                     

  a) Veranstaltungen im Schutzstreifen und in der Sperrzone bei der örtlich zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei, 

  b) Veranstaltungen in den Seegewässern bei der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei Rostock. 

(3) Der Erlaubnispflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht die Veranstaltungen, die in anderen Rechtsvorschriften von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind.  

 

                                                                     § 8

 

  Maßnahmen bei Luftraumverletzungen

 

Bei der Durchführung von Maßnahmen im Falle von Luftraumverletzungen gemäß § 28 des Grenzgesetzes werden die in der Anlage 1 verzeichneten Signale und Zeichen gegeben.    

                               

 

                                                               II. Abschnitt

 

       Ordnung im Grenzgebiet zur Bundesrepublik Deutschland

             Erlaubnis zum Aufenthalt

 

                  § 9

 

Bürger, denen nach § 3 der Grenzverordnung die Zuzugsgenehmigung erteilt wurde; erhalten bei der polizeilichen Anmeldung in ihren Personalausweis eine Erlaubnis eingetragen, die zum Aufenthalt im Schutzstreifen bzw. in der Sperrzone berechtigt. Die Erlaubnis wird örtlich  begrenzt  und zeitlich befristet.  

                

                  § 10

 

(1) Bürger, die ihren Wohnsitz außerhalb des Grenzgebietes und ihren ständigen Arbeitsplatz im Grenzgebiet oder die ihren Wohnsitz in der Sperrzone  und ihren ständigen Arbeitsplatz im Schutzstreifen haben, erhalten auf Antrag der Leiter der Betriebe und Einrichtungen sowie der Vorsitzenden der Genossenschaften zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes von dem für  den Arbeitsort zuständigen Volkspolizei-Kreisamt eine Erlaubnis in den Personalausweis eingetragen. Diese Regelung gilt für Schüler ab 14 Jahre entsprechend. Die Erlaubnis wird  örtlich begrenzt und zeitlich befristet.                                     

(2) Die im Abs. 1 genannten Leiter bzw. Vorsitzenden sind verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses oder Wegfall der Gründe, die zur Eintragung der Erlaubnis in den Personalausweis führten, das zuständige Volkspolizei-Kreisamt unverzüglich zu benachrichtigen.        

          

                  § 11

 

 

(1) Bürger, die ihren Wohnsitz außerhalb des Grenzgebietes haben und aus beruflichen öder persönlichen Gründen vorübergehend in das Grenzgebiet einreisen, wollen, sowie Bürger, die ihren Wohnsitz in der Sperrzone haben und vorübergehend aus beruflichen oder persönlichen Gründen in den, Schutzstreifen einreisen wollen, müssen einen entsprechenden Passierschein besitzen.                                     

(2) Passierscheine zur Einreise in das Grenzgebiet aus beruflichen Gründen sind von den Leitern der Betriebe und Einrichtungen sowie den Vorsitzenden der Genossenschaften und  gesellschaftlichen Organisationen für die bei ihnen Beschäftigten bzw. von ihnen Beauftragten bei der für den Sitz der Einrichtung zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei schriftlich zu beantragen. Die Leiter bzw.  Vorsitzenden haben den Passierschein nur für die Zeit der Ausübung der Arbeiten den Berechtigten auszuhändigen.                                     

(3) Passierscheine zur Einreise in das Grenzgebiet aus persönlichen Gründen sind von den im Grenzgebiet wohnhaften Bürgern bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei für die zu ihnen einreisenden Personen schriftlich zu beantragen.                                     

(4) Passierscheine zur. Einreise in das Grenzgebiet zum Zwecke des Aufenthaltes in Kur und Erholungsheimen oder in Hotels des Reisebüros der Deutschen Demokratischen Republik sind unter Vorlage der Einweisung bzw. des Reiseschecks bei der für den Wohnsitz des Einreisenden zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zu beantragen.                   

 

                  §2

 

 

                  Meldepflicht

 

(1) Bürger, die in das Grenzgebiet einreisen, sind verpflichtet, sich                                     

  a) bei einem Aufenthalt im Schutzstreifen von mehr als 12 Stunden unverzüglich nach der Einreise,

  b) in der Sperrzone innerhalb von 12 Stunden nach Einreise, soweit der Aufenthalt 12 Stunden übersteigt, bei der zuständigen Meldestelle bzw. dem zuständigen Abschnittsbevollmächtigten der Deutschen Volkspolizei anzumelden und vor der Abreise abzumelden.                                     

(2) Die Eintragung in das Hausbuch hat unverzüglich, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, zu erfolgen. Bei der Eintragung ist die für den Aufenthalt im Grenzgebiet erforderliche Erlaubnis vorzulegen.                                     

(3) Der Wohnungsgeber hat für Bürger; die sich bei ihm aufhalten und nach Abs. 1 meldepflichtig sind, die Nebenmeldepflicht gemäß den Bestimmungen der Meldeordnung zu erfüllen.      

            

                  § 13

 

                  Aufenthalt im Schutzstreifen

 

(1) Im Schutzstreifen ist Bürgern der Aufenthalt außerhalb von Ortschaften, Ortsteilen und einzel- stehenden Gehöften grundsätzlich nur in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet.                                     

(2) Bürger, die ihren Wohnsitz im Schutzstreifen haben, können die für den Verkehr freigegebenen Straßen und Wege auch außerhalb der im Abs. 1 genannten Zeit benutzen.    

(3) Die Ein- und Ausreise von Bürgern zur ständigen Berufsausübung im Schutzstreifen außerhalb der im Abs. 1 genannten Zeit ist durch die Leiter der Betriebe und Einrichtungen sowie die Vorsitzenden der Genossenschaften beim zuständigen Kommandeur der Grenztruppen der DDR zu beantragen.        

          

                  § 14

 

                  Ordnung auf den Grenzgewässern

 

 (1) In den Grenzgewässern gemäß § 6 des Grenzgesetzes sind die Ausübung des Angelsports und das Baden an den von den zuständigen Kommandeuren der Grenztruppen der DDR festgelegten Stellen gestattet.                                  

(2) Die Benutzung von Wasserfahrzeugen ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausgenommen sind Fahrzeuge der Fischerei, der Binnenschiffahrt, der Wasserstraßeninstandhaltung, des  Wasserstraßenaufsichtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik, der Wasserwirtschaftsdirektion sowie der Verkehr von Fahrzeugen auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge und mit den vorgeschriebenen Dokumenten.                                     

(3) Die Ausübung der Fischerei ist mit Grenzfischereischein, der vom Stellvertreter für Inneres des Vorsitzenden der zuständigen Rates des Bezirkes nach Zustimmung durch den  zuständigen Kommandeur der Grenztruppen der DDR ausgestellt  wird, ,gestattet. Die Ausstellung :des Grenzfischereischeines kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden sein.                                     

(4) Liegeplätze für Fischereifahrzeuge, Fahrzeuge der Wasserstraßeninstandhaltung, des Wasserstraßenaufsichtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik und der Wasserwirtschaftsdirektionen im Schutzstreifen bestimmt der zuständige Kommandeur der Grenztruppen der DDR. Die Fahrzeuge sind vom Rechtsträger, Eigentümer oder sonstigen Nutzer so zu sichern, dass eine unbefugte Benutzung ausgeschlossen ist.

(5) Die zur Fischerei bestimmten Wasserfahrzeuge sind durch  den zuständigen Rat des Bezirkes zu registrieren und. erhalten ein Erkennungszeichen.                   

 

                  § 15

 

                  Durchführung zwischenstaatlich vereinbarter Arbeiten und Maßnahmen

 

(1) Die Durchführung von Arbeiten und Maßnahmen an der Staatsgrenze, insbesondere                                     

   a) die Kontrolle des Verlaufes der Staatsgrenze und der Markierung sowie deren Unterhaltung und Instandhaltung,                                     

   b) die Instandhaltung und der Ausbau der Grenzgewässer,                                     

  c) der Betrieb, die Kontrolle und die Instandhaltung  wasserwirtschaftlicher Anlagen und Einrichtungen sowie die Entnahme von Wasser aus den Grenzgewässern,                                      

  d) der Bau und die Instandhaltung von Verkehrsanlagen :und Einrichtungen,                       

  e) die Durchführung forstwirtschaftlicher Arbeiten,                                     

  f) die Schadensbekämpfung und                                   

   g) der Fischfang sowie damit verbundene Grenzübertritte von Bürgern der  Deutschen Demokratischen Republik oder der Bundesrepublik, Deutschland erfolgen auf der Grundlage der entsprechenden völkerrechtlichen Verträge und der dazu abgeschlossenen Vereinbarungen.                                     

(2) Die zuständigen Organe der Deutschen Demokratischen Republik bzw. deren Beauftragte haben zur Gewährleistung der im Abs. l genannten Arbeiten und Maßnahmen rechtzeitig die erforderlichen Abstimmungen mit den zuständigen Kommandeuren der Grenztruppen der DDR durchzuführen.                   

 

                  III. Abschnitt

 

                  Ordnung im Grenzgebiet zu Berlin (West)

                  Erlaubnis zum Aufenthalt

 

                  § 16

 

Bürger, denen nach § 3 der Grenzverordnung die Zuzugsgenehmigung erteilt wurde, erhalten bei der polizeilichen Anmeldung in ihren Personalausweis eine Erlaubnis eingetragen, die zum Aufenthalt im Grenzgebiet (Schutzstreifen) berechtigt. Die Erlaubnis wird örtlich begrenzt und zeitlich befristet.    

              

                  § 17

 

(1) Bürger, die ihren Wohnsitz außerhalb des Grenzgebietes und ihren ständigen Arbeitsplatz im Grenzgebiet haben, erhalten auf Antrag der Leiter der Betriebe und Einrichtungen sowie der Vorsitzenden der Genossenschaften von den für den Arbeitsort zuständigen Abteilungen Innere Angelegenheiten der Räte der Kreise/Stadtbezirke einen einheitlichen Ausweis mit der Erlaubnis zum Betreten des Betriebes innerhalb des Grenzgebietes über die festgelegten Zugangswege. Das gleiche gilt für Schüler ab 14 Jahre, die ihren Wohnsitz außerhalb des  Grenzgebietes haben und innerhalb des Grenzgebietes eine Schule besuchen oder in Betrieben unterrichtet werden.

(2) Der Ausweis verliert seine Gültigkeit nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis oder bei Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses bzw. bei Beendigung des Schulbesuches.

(3) Die Leiter der Betriebe und Einrichtungen, sowie die Vorsitzenden der Genossenschaften sind verpflichtet, ungültige Ausweise unverzüglich einzuziehen und den zuständigen Abteilungen Innere Angelegenheiten der Räte der Kreise/Stadtbezirke zu übergeben. Die zuständigen Volkspolizei-Kreisämter/Volkspolizei-Inspektionen sind durch die Abteilungen Innere Angelegenheiten von der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses (Schulbesuches) in Kenntnis zu setzen.

 

                  § 18

 

Für Bürger, die ihren Wohnsitz außerhalb des Grenzgebietes haben und aus beruflichen oder persönlichen Gründen vorübergehend das Grenzgebiet betreten wollen, gilt § 11 entsprechend.  

                

                  § 19

 

                  Meldepflicht

 

(1) Bürger, die in das Grenzgebiet innerhalb des Bezirkes Potsdam einreisen, sind verpflichtet, sich bei einen Aufenthalt von mehr als 12 Stunden unverzüglich nach der Einreise bei der zuständigen Meldestelle bzw, dem zuständigen Abschnittsbevollmächtigten der Deutschen Volkspolizei anzumelden und vor der Abreise abzumelden.                                     

(2) Die Eintragung in das Hausbuch hat unverzüglich, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, zu erfolgen. Bei der Eintragung ist die für den Aufenthalt im Grenzgebiet erforderliche Erlaubnis vorzulegen.                                     

(3) Der Wohnungsgeber hat für Bürger, die sich bei ihm aufhalten und nach Abs. 1 meldepflichtig sind , die Nebenmeldepflicht gemäß den Bestimmungen der Meldeordnung zu erfüllen.  

                

                  § 20

 

                  Ordnung auf den Grenzgewässern

 

(1) In den Grenzgewässern gemäß § 6 des Grenzgesetzes sind die Ausübung des Angelsports und das Baden untersagt. Die Benutzung von Wasserfahrzeugen ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausgenommen sind Fahrzeuge der Fischerei, der Binnenschiffahrt, der Wasserstraßeninstandhaltung, des Wasserstraßenaufsichtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik, der Wasserwirtschaftsdirektionen sowie Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit die erforderlichen Dokumente vorhanden sind.                                     

(2) Die Durchführung wasserwirtschaftlicher und wassertechnischer Arbeiten im Grenzgebiet ist nach Zustimmung des zuständigen Kommandeurs der Grenztruppen der DDR gestattet.                                     

(3) Die Ausübung der Fischerei in den Grenzgewässern innerhalb des Bezirkes Potsdam ist mit Grenzfischereischein, der vom Stellvertreter für Inneres des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes nach Zustimmung durch den zuständigen Kommandeur der Grenztruppen der DDR ausgestellt wird, gestattet. Die Ausstellung des Grenzfischereischeines kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden.                                     

(4) In den Grenzgewässern innerhalb des Stadtgebietes der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin, sind die Ausübung der Fischerei und die Fahrgastschiffahrt  untersagt.                                     

(5) Die Ein, Aus und Durchfahrt von Wasserfahrzeugen in die, aus den bzw. durch die Grenzgewässer ist grundsätzlich nur in der Zeit von Sonnenaufgang bis 1 Stunde vor Sonnenuntergang gestattet und unterliegt einer gesonderten Verkehrsregelung, Die Bewegung von Wasserfahrzeugen in den Häfen de Grenzgewässer ist nur in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erlaubt.              

    

                  IV. Abschnitt

 

                  Ordnung im Grenzgebiet an der Küste und in den Seegewässern der Deutschen Demokratischen Republik

 

                  § 21

 

       Grundlinie Die  Koordinaten der Grundlinie gemäß § 2 Abs. 5 des  Grenzgesetzes   sind           in der Anlage 2 festgelegt.

 

                  § 22

 

                  Schutzstreifen

 

(1) Der Schutzstreifen verläuft von der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland bis Steinbeck (Kreis Grevesmühlen).                                     

(2) Für den ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt im Schutzstreifen gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 13 entsprechend.              

    

                  § 23

 

                  Grenzzone

 

Die Grenzzone an der Küste (Anlage 3) erstreckt sich von Voigtshagen (Kreis Grevesmühlen) entlang der Küste bis Altwarp (Kreis Ueckermünde) einschließlich der Inseln Poel, Rügen, Hiddensee, Usedom, der Halbinseln Wustrow, Darß sowie der inneren Seegewässer gemäß Anlage 4 (nachfolgend innere Seegewässer im Bereich der Grenzzone genannt).                   

 

                  § 24

 

                  Meldepflicht

 

(1) Personen, die sich länger als 2 Tage au f Grundstücken, Hausbooten bzw. Wohnschiffen in der. Grenzzone vorübergehend aufhalten, haben sich innerhalb von 24 Stunden bei der  zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei an und beim Verlassen wieder abzumelden. Personen, die sich in Ferienheimen oder Gästehäusern des FDGB, von staatlichen  Organen, Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften oder gesellschaftlichen Organisationen aufhalten, sind von dieser Meldepflicht ausgenommen.                                     

(2) Der Wohnungsgeber hat für Personen, die sich auf seinen Grundstücken aufhalten und nach . Abs. l meldepflichtig sind, die Nebenmeldepflicht gemäß den Bestimmungen der Meldeordnung zu erfüllen.      

            

                  § 25

 

                  Fahrzeugverkehr in den Seegewässern

 

(1) Fahrzeuge der Küstenfischerei und des Wasserrettungsdienstes des Deutschen Roten Kreuzes der DDR (nachfolgend Wasserrettungsdienst genannt) sowie Sportboote dürfen die Seegewässer, die außerhalb der Grenzzone liegen, befahren, wenn sie technisch zugelassen und registriert sind. Die an Bord befindlichen Personen müssen eine Erlaubnis für das Befahren der Seegewässer außerhalb der Grenzzone besitzen; ihre Personalien sind in das Bordbuch einzutragen. Als Bordbücher sind die von der Deutschen Volkspolizei herausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Sie sind bei der für den Liegeplatz des Fahrzeuges zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zu beantragen.                                     

(2) Mit Fahrzeugen der staatlichen Aufsichtsorgane und Einrichtungen sowie technischen Fahrzeugen ist das Befahren der Seegewässer außerhalb der Grenzzone mit schriftlichem Fahrauftrag gestattet. Die Ausstellung des Fahrauftrages hat durch den zuständigen Einsatzberechtigten des betreffenden Organs, des Betriebes bzw. der Einrichtung zu erfolgen. Die Mitnahme besatzungsfremder Personen ist grundsätzlich nicht gestattet. In begründeten Ausnahmefällen können die Leiter der betreffenden Organe, Betriebe bzw. Einrichtungen die Erlaubnis zur Mitfahrt auf diesen Fahrzeugen erteilen. Die Personalien sind im Fahrauftrag aufzuführen:                                     

(3) Die Besatzungen von Fahrzeugen des VEB Fahrgastschiffahrt  "Weiße Flotte" einschließlich des Personals der MITROPA müssen eine Erlaubnis zum Befahren der Seegewässer außerhalb der Grenzzone besitzen.                                     

(4) Das Befahren der Seegewässer mit Sportbooten ist grundsätzlich nur in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. Über Ausnahmen entscheidet der Chef der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei Rostock.                                     

(5) Mit sonstigen Schwimmkörpern (z. B. Schwimmringen, Luftmatratzen, Badebooten und anderen sch wimmfähigen Gegenständen) ist der Aufenthalt nicht weiter als 150 m von der Küste entfernt in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. In den Gewässern vor dem Schutzstreifen gemäß § 22 Abs. 1 ist der Aufenthalt mit sonstigen Schwimmkörpern nicht gestattet.                                     

(6) Der Chef der Grenzbrigade Küste ist berechtigt, das  Befahren bestimmter Bereiche der Seegewässer mit Sportbooten und sonstigen Schwimmkörpern zu untersagen.                                     

(7) Die Routen und Kurse der Fahrzeuge des VEB Fahrgastschiffahrt "Weiße Flotte" in den Seegewässern außerhalb ,der Grenzzone bedürfen der Zustimmung des Chefs der Grenzbrigade Küste.                                     

(8) Werden Fahrzeuge des VEB Fahrgastschiffahrt "Weiße Flotte" zu Dienstleistungen in den Seegewässern außerhalb der Grenzzone durch Dritte gechartert, ist durch den Charterer für die besatzungsfremden Personen die Erlaubnis gemäß Abs. 2 zu erteilen. Die An und Abmeldung erfolgt gemäß § 29 Abs. 2.                                     

(9) Der Aufenthalt von Wasserfahrzeugen der Deutschen Demokratischen Republik in den Territorialgewässern im Bereich der Seegrenze zur Bundesrepublik Deutschland bis  Groß-Klütz-Höved ist nach Zustimmung des Chefs der Grenzbrigade Küste gestattet:                   

 

                  § 26

 

                  Erlaubniserteilung

 

1) Erlaubnisse für die Fahrt mit Sportbooten gemäß § 25 Abs. 1 sind von den zuständigen gesellschaftlichen Organisationen bzw. mit deren Befürwortung durch den Eigentümer bei der für den Liegeplatz des Sportbootes zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zu beantragen.                                     

(2) Erlaubnisse für Besatzungen von Fahrzeugen der Küstenfischerei und des Wasserrettungsdienstes gemäß § 25 Abs.1 sowie für Besatzungen von Fahrzeugen des VEB Fahrgastschiffahrt "Weiße Flotte" einschließlich des Personals der MITROPA gemäß § 25 Abs. 3 sind durch den Leiter des Betriebes bzw. der Einrichtung bei dem für den Liegeplatz des Fahrzeuges zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Innere Angelegenheiten, zu beantragen.                                     

(3) Erlaubnisse gemäß § 25 Abs. 2 erteilen die Leiter der  Organe, Betriebe bzw. Einrichtungen nach Abstimmung mit dem  für den Liegeplatz des Fahrzeuges zuständigen Rat des Kreises,  Abteilung Innere Angelegenheiten. Sie können auch auf Sammellisten erteilt werden.  

(4) Die gemäß den Absätzen 2 und 3 erteilten :Erlaubnisse sind nach Ablauf der Gültigkeitsdauer bzw. nach Beendigung des  Arbeitsrechtsverhältnisses durch die Leiter der Organe,  Betriebe bzw. Einrichtungen unverzüglich einzuziehen. Die gemäß Abs. 2 erteilten Erlaubnisse sind in diesem Fäll an den zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Innere Angelegenheiten; zurückzugeben; über die Einziehung der gemäß Abs. 3 erteilten Erlaubnisse ist dieser zu informieren.                   

 

                  § 27

 

                  Bootsliegeplätze

 

Fahrzeuge der Küstenfischerei und des Wasserrettungsdienstes sowie Sportboote dürfen an der offenen Küste auf den Liegeplätzen stationiert werden, die vom Rat des Bezirkes Rostock nach Zustimmung durch den Chef der Grenzbrigade Küste bestimmt sind. Sie sind vom Rechtsträger, Eigentümer oder sonstigen Nutzer auf den Liegeplätzen so zu sichern, daß eine unbefugte Benutzung ausgeschlossen ist.          

        

                  § 28

 

                  Registrierung von Wasserfahrzeugen

 

(1) Die Registrierung von Fahrzeugen der Küstenfischerei und des Wasserrettungsdienstes sowie von Sportbooten, die für den Einsatz in den Seegewässern außerhalb der Grenzzone vorgesehen sind, ist bei der für den Liegeplatz der Fahrzeuge zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zu beantragen.                                     

(2) Die von der Deutschen Volkspolizei erteilte Registriernummer und die Bezeichnung des Liegeplatzes sind deutlich sichtbar an den Fahrzeugen anzubringen                   

 

                  § 29

 

                  Meldeverfahren für Wasserfahrzeuge

 

 (1) Die Fahrzeug oder Bootsführer von Fischerei oder Sportbooten, die auf Liegeplätzen an der offenen Küste stationiert sind, haben sich 12 Stunden vor dem Auslaufen und nach ihrer Rückkehr unverzüglich bei der zuständigen Dienststelle des Paßkontrollorgans telefonisch ab bzw. zurückzumelden. Bei der Abmeldung sind anzugeben:

- Name bzw. Registriernummer des Fahrzeuges           

- Zeitpunkt des Auslaufens                                     

- Fahrtziel und vorgesehene Liegeplätze                                     

- Personalien und Nummer der Erlaubnis der an Bord befindlichen Personen                    

- Zeitpunkt der beabsichtigten Rückkehr.                   

(2) Bootsführer von Fahrzeugen gemäß § 25 Absätze l bis 3, die nicht auf Liegeplätzen an der offenen Küste stationiert sind, müssen sich beim Auslaufen aus den inneren Seegewässern bzw. beim Einläufen in die inneren Seegewässer im Bereich der Grenzzone unter Vorlage der Erlaubnis beim zuständigen Kontrollpunkt ab bzw. anmelden.

 

                  V. Abschnitt

 

                  Ordnung in den Grenzgebieten an der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik zur Volksrepublik Polen und zur Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

 

                  § 30

 

                  Fischfang und Angelsport

 

(1) Die Ausübung der Fischerei und des Angelsports in den Grenzgewässern zur Volksrepublik Polen und zur Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik bis zur Staatsgrenze ist gestattet. Die Schiffahrt darf nicht behindert werden.                                     

(2) Das Fischen und das Angeln in den Grenzgewässern ist in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. Ortsfeste Fangeinrichtungen müssen 50 m von der Staatsgrenze  entfernt sein. In den Grenzwasserläufen ist das Angeln nur vom Lande aus gestattet.    

              

                  § 31

 

                  Sportbootverkehr auf der Oder

(1) Der Verkehr mit Sportbooten auf der Oder von km 542,4 bis km 704,1 und der Westoder von km 0,0 bis km 17,1 ist grundsätzlich in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet.    

(2) In Abhängigkeit von den Navigationsbedingungen kann der im Abs. festgelegte Zeitraum vom Wasserstraßenaufsichtsamt der Deutschen Demokratischen Republik im Einvernehmen mit dem Grenzbevollmächtigten der Deutschen Demokratischen Republik, zur Volksrepublik Polen verändert werden.                                     

(3) Sportboote können die ganze Breite der Grenzgewässer benutzen. Sie haben am Heck oder Bug die Staatsflagge zu führen. An Bord befindliche Personen müssen die Personal- und  Schiffsdokumente mitführen, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gefordert werden. 

(4) Die Durchführung von Veranstaltungen auf den Grenzgewässern bedarf der Erlaubnis der Deutschen Volkspolizei. Die Erlaubnis ist mindestens 6 Wochen vor dem  geplanten Termin der Veranstaltung bei der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei Frankfurt (Oder) zu beantragen. Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt im Einvernehmen mit dem Grenzbevollmächtigten der Deutschen Demokratischen Republik. Die Sportveranstaltungen dürfen die Schiffahrt nicht beeinträchtigen.                                     

(5) Der Hauptgrenzbevollmächtigte der Deutschen Demokratischen Republik ist berechtigt, den Sportbootverkehr auf den Grenzgewässern zeitweilig zu untersagen.                                     

(6) Für die Durchfahrt mit Sportbooten durch die Gewässer der  Volksrepublik Polen zu den Seegewässern der Deutschen Demokratischen Republik gelten die völkerrechtlichen Verträge über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt.                   

 

                  § 32

 

                  Fischereifahrzeuge und Sportboote

 

(1) Die zur Ausübung der Fischerei benutzten Wasserfahrzeuge sind durch den zuständigen Rat des Bezirkes zu registrieren. Sie erhalten nach der Registrierung ein Erkennungszeichen, das sichtbar an den Fahrzeugen anzubringen ist.                                     

(2) Das Liegen und Anlegen von Fischereifahrzeugen und Sportbooten am eigenen Ufer im Bereich der Grenzgewässer ist nur an den festgelegten und gekennzeichneten Liegeplätzen gestattet. Sie sind vom Rechtsträger, Eigentümer oder sonstigen Nutzer so zu sichern, daß eine unbefugte Benutzung ausgeschlossen ist.                                     

(3) Das Anlegen mit Fischereifahrzeugen und Sportbooten am  Ufer der Volksrepublik Polen ist grundsätzlich nicht gestattet. Sind diese Wasserfahrzeuge oder die an Bord befindlichen Personen gezwungen, am Ufer der Volksrepublik Polen anzulegen bzw. das Ufer zu betreten, sind die örtlich zuständigen Grenz bzw. Kontrollorgane der Volksrepublik Polen  unverzüglich zu benachrichtigen.

 

                  § 33

 

                  Arbeiten und Dienstverrichtungen auf dem Hoheitsgebiet benachbarter Staaten

 

(1) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die auf Grund völkerrechtlicher Verträge mit Arbeiten bzw. Dienstverrichtungen in der Nähe der gemeinsamen Staatsgrenze auf dem Hoheitsgebiet der Volksrepublik Polen bzw. auf dem Hoheitsgebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik beauftragt sind, müssen im Besitz eines Grenzausweises sein.

(2) Der Grenzausweis berechtigt zur Durchführung von Arbeiten bzw. Dienstverrichtungen auf dem ,Hoheitsgebiet der Volksrepublik Polen bis zu einer Entfernung von 150 m bzw. auf dem Hoheitsgebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik bis zu einer Entfernung von 5 km von der gemeinsamen Staatsgrenze. Bei Notwendigkeit können diese Entfernungen erweitert werden. In diesem Falle haben die Leiter der Betriebe und Dienststellen bei der Durchführung von Arbeiten und Dienstverrichtungen:

  a) auf dem Hoheitsgebiet der Volksrepublik Polen die erforderliche Entfernung in den Grenzausweis, unter "Bemerkungen", einzutragen,

 b) auf dem Hoheitsgebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik die Zustimmung des zuständigen Grenzbevollmächtigten der Deutschen Demokratischen Republik einzuholen.

 (3) Der Grenzübertritt zur Durchführung von Arbeiten bzw. Dienstverrichtungen erfolgt mit den festgelegten Grenzübertrittsdokumenten grundsätzlich über  Grenzübergangsstellen. Der Grenzübertritt an anderen Orten ist nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung des zuständigen  Grenzbevollmächtigten der Deutschen Demokratischen Republik gestattet.

(4) Die Durchführung von Arbeiten bzw. Dienstverrichtungen ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang zulässig. Besteht die Notwendigkeit, Arbeiten bzw. Dienstverrichtungen über die  genannte Zeit hinaus durchzuführen, sind darüber der zuständige Grenzbevollmächtigte der Deutschen Demokratischen Republik, in besonders dringenden Fällen die nächstgelegene Dienststelle der Grenztruppen der DDR, zu informieren.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 4 gelten nicht für die zur Sicherung des Verkehrsablaufes an Übergabe/Übernahmebahnhöfen und für die zur Eisenbahntransportbegleitung eingesetzten Personen sowie für die Angehörigen der Grenz-, Paßkontroll- und Zollkontrollorgane.

(6) Für die Ausstellung, Nachweisführung und Einziehung der Grenzausweise sind. die Leiter der Betriebe oder Dienststellen verantwortlich, deren Angehörige mit Arbeiten. bzw.  Dienstverrichtungen beauftragt sind. Die erforderlichen Vordrucke für Grenzausweise werden den Leitern der Betriebe und Dienststellen durch die zuständigen Volkspolizei-Kreisämter auf Antrag zur Verfügung gestellt.

(7) Die Gültigkeitsdauer der Grenzausweise ist bei Ausstellung auf 1 Jahr zu (begrenzen, sie kann um weitere 6 Monate verlängert werden. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer bzw. bei Beendigung des Arbeitsrechts oder Dienstverhältnisses sind die Grenzausweise einzuziehen.

 

                  VI. Abschnitt

 

                  Aufenthalt ausländischer Kriegsschiffe in den Seegewässern der Deutschen Demokratischen Republik

 

                  § 34

 

                  Erlaubnis zum Aufenthalt

 

(1) Die Beantragung der Erlaubnis zum Aufenthalt in den Seegewässern gemäß § 15 des  Grenzgesetzes hat mindestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Aufenthalt zu erfolgen. Dem Antrag sind folgende Angaben beizufügen:

                  a) Zweck des Aufenthaltes,

                  b) Aufenthaltsdauer

                  c) Anzahl, Klassen, Namen der Schiffe,

                  d) Hauptabmessungen (Wasserverdrängung; Länge, Breite, Tiefgang),

                  e) Name und Dienstgrad des Kommandanten (Verbandschef),

                  f) Aufenthaltshafen.

(2) Nach Möglichkeit sind bereits bei der Beantragung der  Erlaubnis zum Aufenthalt die in der Anlage 5 enthaltenen  Angaben beizufügen.                                     

(3) Während ihres Aufenthaltes in den Seegewässern sind  ausländische Kriegsschiffe von allen Gebühren (einschließlich Zollgebühren), mit Ausnahme für gewährte  Dienstleistungen, befreit. 

 

                  § 35

 

                  Marinestandortkommandant und Verbindungsoffizier

 

(1) Der Marinestandortkommandant bzw. in seinem Auftrage der Verbindungsoffizier hat den ausländischen Kommandanten (Verbandschef) während des Aufenthaltes in den Seegewässern zu unterstützen und ihn insbesondere über die Rechtsvorschriften und anderen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik zu informieren.

(2) Der ausländische Kommandant (Verbandschef) ist verpflichtet, dem Marinestandortkommandanten bzw. dem Verbindungsoffizier die in der Anläge 5 geforderten, Angaben zu übergeben, wenn diese nicht bereits zu einem früheren  Zeitpunkt übermittelt wurden.

 

                  § 36

 

                  Unzulässige Handlungen

 

(1) Während ihres Aufenthaltes in den Seegewässern ist es ausländischen, Kriegsschiffen nicht gestattet, in die für den Seeverkehr gesperrten Gebiete einzulaufen.

(2) Die Besatzungen dürfen insbesondere folgende Handlungen nicht durchführen:

                  a) Forschungsarbeiten, Vermessungen und Messungen,

                  b) Herstellen von fotografischen und anderen Arten von Aufnahmen, Zeichnungen, Skizzen, Beschreibungen von Hafengebieten, Verkehrsanlagen und militärischen Einrichtungen,

                  c) Verkehr von bewaffneten Kuttern oder Beibooten sowie Bootsmanöver mit bewaffneter Besatzung und Aussetzen von Landungseinheiten,                                     

                  d) Waffeneinsatz und dessen Übung (ausgenommen Salutfeuern),        

                  e) Scheinwerferübungen,

                  f) Auslegen und Räumen von Minen,

                  g) Übungen für den Einsatz von chemischen Mitteln, Rauch und  Nebelwänden;

                  h) Unterwassersprengungen,

                  i) Starten oder Aufnehmen von Luftfahrzeugen, Auflassen von Ballons,

                  k) Arbeiten mit Funkortungsgeräten und anderen funktechnischen und hydroakustischen Mitteln (ausgenommen zur navigatorischen Sicherheit während der Fahrt);                     

                  l) Fang jeglicher Art von Fischen und anderen Meerestieren,

                  m) Verschmutzen der Gewässer durch 61 oder andere Stoffe,

                  n) jegliche militärische Aktivitäten; die mit dem Zweck des  Besuches nicht im Einklang stehen.

(3) Auf Ersuchen des Kommandanten (Verbandschef) des ausländischen Kriegsschiffes kann der Marinestandortkommandant die Zustimmung erteilen für:

                  ä) das Benutzen der Funkanlage für den Funkverkehr mit dem Heimatland des Schiffes,

                  b) Unterwasserarbeiten, die zur Durchsicht oder Reparatur des  Schiffes dienen,                    

                  c) die Benutzung von Kuttern, Beibooten oder anderen  Wasserfahrzeugen der ausländischen Kriegsschiffe.

 

                  § 37

 

                  Landgang

 

(1) Der Landgang der Besatzungen bedarf der Zustimmung des Marinestandortkommandanten.

 (2) Der Landgang ist grundsätzlich nur im jeweiligen Standortbereich und unter Einhaltung der festgelegten Ordnung zulässig. Ein Verlassen des Standortbereiches bedarf der Zustimmung des Marinestandortkommandanten.

 

                  § 38

 

                  Betreten bzw. Verlassen ausländischer Kriegsschiffe

 

(1) Das Betreten bzw. Verlassen ausländischer Kriegsschiffe durch Personen; die nicht zur Besatzung gehören, bedarf der Zustimmung des Marinestandortkommandanten.

(2) Vertreter von Botschaften oder Konsulaten des Staates, dem das ausländische Kriegsschiff angehört, unterliegen den für sie geltenden Bestimmungen.

 

                  § 39

 

                  Abbruch des Aufenthaltes

 

(1) Bei Verletzung öder Nichtbeachtung der Rechtsvorschriften und Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik durch ein ausländisches Kriegsschiff oder dessen Besatzung hat der Marinestandortkommandant den Kommandanten (Verbandschef) auf die Rechtsverletzung aufmerksam zu machen.

(2) Ausländische Kriegsschiffe, die einen derartigen Hinweis unbeachtet lassen, können zum Verlassen der Seegewässer  aufgefordert werden. 

(3) Unter außerordentlichen Umständen kann den ausländischen  Kriegsschiffen jederzeit die Weisung erteilt werden, die  Seegewässer innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen,

 

                  § 40

 

                  Durchfahrt

 

Für das Durchfahren der Seegewässer gelten die Bestimmungen der §§ 34, 36 und 39 entsprechend.

 

                  § 41

 

                  Hilfsschiffe

 

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für Hilfsschiffe der Seestreitkräfte.

 

                  VII. Abschnitt

 

                  Ein-  oder Überflug von Staatsluftfahrzeugen und zivilen Luftfahrzeugen mit militärisch bedeutsamer Fracht

 

                  § 42

 

                  Begriffsbestimmung

 

(1) Staatsluftfahrzeuge sind alle Militär, Zoll und Polizeiluftfahrzeuge sowie andere Luftfahrzeuge, die ausschließlich für einen staatlichen Dienst bestimmt sind oder verwendet werden.

(2) Zivile Luftfahrzeuge mit militärisch bedeutsamer Fracht sind Luftfahrzeuge, die unter anderem Truppen; Sprengstoff, Kriegsmunition oder Kriegsgerät befördern oder mit sich führen.

 

                  § 43

 

                  Ein- oder Überflugerlaubnis

 

(1) Die Beantragung der Erlaubnis für den Ein oder Überflug der im § 42 genannten Luftfahrzeuge gemäß § 16 Abs. 5 des Grenzgesetzes hat grundsätzlich bis spätestens 10 Tage vor dem geplanten Flug zu erfolgen. Dem Antrag sind folgende Angaben beizufügen:

                  a) Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeuges,

                  b) Typ des Luftfahrzeuges,

                  c) Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen,                                     

                  d) Bewaffnung des Luftfahrzeuges,

                  e) Zweck des Fluges und Flugziel,

                  f) Anzahl der an Bord befindlichen Personen,

                  g) Art und Menge der zu befördernden Fracht,

                  h) Datum des Fluges,                                     

                  i) Name, Vorname und Staatsbürgerschaft des Luftfahrzeugkommandanten,

                  k) Ort und Zeit des geplanten Grenzüberfluges beim Einflug in  das und beim Ausflug aus dem Hoheitsgebiet der Deutschen  Demokratischen Republik,                                      

                  l) geplante Lände und Startzeit bei einer vorgesehenen Landung in der Deutschen Demokratischen Republik.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Antragstellung in gekürzter Form und mit verkürzten Fristen erfolgen.

(3) Die vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten erteilte Erlaubnis hat nur für den beantragten Tag Gültigkeit.

(4) Änderungen der Angaben des Antrages gemäß Abs. 1 können  dem Flugsicherungsdienst bis 1 Stunde vor Durchführung des geplanten Fluges übergeben werden. Dabei sind Änderungen der Angaben zur Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeuges, zur Bewaffnung des Luftfahrzeuges und zum Zweck des Fluges nicht zulässig.

(5) Kann der Flug, an dem Tag, für den die Erlaubnis erteilt wurde, nicht durchgeführt werden, ist die Erlaubnis mindestens 24 Stunden vor der geplanten Durchführung des Fluges erneut  einzuholen.

(6) Die Erteilung der Einflug oder Überflugerlaubnis berührt nicht die Pflicht zur Anmeldung des Fluges beim Flugsicherungsdienst.                   

 

                  § 44

 

                  Flugstrecken und -höhen

 

(1) Bei der Durchführung der Flüge sind die laut gültigem  Flugplan freigegebenen Flugstrecken und -höhen einzuhalten bzw. die durch den Flugsicherungsdienst erteilten Weisungen auszuführen.

(2) Bei Verletzung der im Abs. 1 getroffenen Festlegungen können gegen diese Luftfahrzeuge Maßnahmen entsprechend § 28 des Grenzgesetzes eingeleitet werden.

 

                  VIII. Abschnitt

 

                  Ordnungsstrafbestimmungen

 

                  § 45

 

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig

                  a) die zur Markierung, Kennzeichnung und Sicherung der Staatsgrenze und der Grenzgebiete errichteten  Zeichen oder Anlagen beschädigt, zerstört, verändert, widerrechtlich entfernt oder in ihrer Lage verändert, 

                  b) die für das Grenzgebiet festgelegten Melde, Registrier, Einreise und Aufenthaltsbestimmungen nicht einhält, unrichtige  Angaben zur Erlangung entsprechender  Erlaubnisse macht oder  erteilte Erlaubnisse mißbraucht,

                  c} innerhalb des Schutzstreifens unbefugt fotografiert, filmt, Fernseh- bzw. Rundfunkaufnahmen oder Skizzen anfertigt oder Vermessungs- und topographische Arbeiten durchführt oder militärische Objekte, Grenzsicherungsanlagen, Grenzübergangsstellen oder andere Kontrolleinrichtungen im  Grenzgebiet unbefugt fotografiert, filmt oder anderweitig bildlich darstellt,

                  d) im Schutzstreifen erlaubnispflichtige Arbeiten ohne Erlaubnis ausführt oder ausführen läßt,                                     

                 e) die Meldepflicht über das Aus und Einlaufen von Wasserfahrzeugen verletzt,

                  f) mit Tauchgeräten ohne Erlaubnis oder außerhalb der freigegebenen Gebiete taucht,

                   g) die Registrierpflicht für Wasserfahrzeuge verletzt und die Bestimmungen über die Benutzung von Sportbooten und deren  Stationierung auf den festgelegten Liegeplätzen nicht einhält,

                  h) die zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Grenzgebieten erteilten Auflagen der Schutz und Sicherheitsorgane nicht erfüllt,

                  i) im Grenzgebiet Fahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsgeräte ohne Sicherung vor unberechtigter Benutzung abstellt,

                  k) die Bestimmungen über die Erlaubnispflicht für Veranstaltungen im Grenzgebiet verletzt,                                     

                   l) in der Grenzzone an Feriengäste ohne Erlaubnis der zuständigen staatlichen Organe Zimmer oder Schlafstellen überläßt,

                  m) ohne Erlaubnis im Schutzstreifen oder in der Sperrzone  zeltet, in Kraftfahrzeugen, Wohn- und Campingwagen übernachtet oder in der Grenzzone außerhalb festgelegter Plätze bzw. ohne  gültige Zelterlaubnis Wohn und Campingwagen aufstellt oder zeltet,

                  n) Fischerei, Angel oder Badeverbote bzw. die Bestimmungen über die Benutzung sonstiger Schwimmkörper nicht einhält,

                  o) die Bestimmungen über das Jagen und Sportschießen sowie  über die Lagerung und Aufbewahrung von Jagd- und Sportwaffen sowie von patronierter Munition und Sprengmitteln im  Grenzgebiet nicht einhält oder

                  p) der Pflicht zur Freihaltung der Grenzzeichen nicht  nachkommt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M belegt  werden.                                     

(2) Wenn eine vorsätzliche Handlung gemäß Abs. 1

                  a) wiederholt innerhalb von 2 Jähren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet wurde,

                  b) einen größeren Schaden verursacht hat oder

                   c) die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet erheblich  beeinträchtigte, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden.

 (3) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. l sind  die dazu ermächtigten Angehörigen der Deutschen Volkspolizei  oder die ermächtigten Mitarbeiter der örtlichen Räte befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld in Höhe von 1 bis 20 M auszusprechen.

(4) Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit benutzt wurden, können nebenanderen Ordnungsstrafmaßnahmen oder selbständig ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder Rechte Dritter entschädigungslos eingezogen wenden. Erteilte Erlaubnisse können entzogen werden.

(5) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit den Leitern der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei oder den für das jeweilige Fachgebiet zuständigen Stellvertretern der Vorsitzenden der Räte der Kreise.

(6) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG-  (GBl. I Nr. 3 S. 101).                   

 

                  IX. Abschnitt

 

                  Schlußbestimmungen

 

                  § 46

 

                  Inkrafttreten

                  Diese Anordnung tritt am l. Mai 1982 in Kraft.

 

                  Berlin, den 25. März 1982

                  Der Minister für  Nationale Verteidigung

 

 

 

                  H o f f m a n n

                  Armeegeneral

 

                  Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolize

                  D i c k e l

                  Generaloberst

 

                  Anlage 1 - 5